sowie Wahlen in Zeiten der Pandemie zur Kenntnis. Sie unterstreicht die Entscheidung für die Briefwahl in unserem Landkreis. „Soviel zur Diskussion der FDP und CDU im Kreistag.“

Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6452

Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 2 GO LT mit Antwort der Landesregierung

Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jörg Bode, Christian Grascha und Dr. Stefan Birkner (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung

Absage Bürgermeisterwahl

Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jörg Bode, Christian Grascha und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 24.04.2020 - Drs. 18/6348 an die Staatskanzlei übersandt am 29.04.2020

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 11.05.2020

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 17.04.2020 berichtete die HNA, dass die Bürgermeisterwahl in Uslar aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werde.

„Wie Uslars Gemeindewahlleiter Bernd Klodner mitteilte, hält der Landkreis eine Briefwahl allein - wie sie bei der Landratswahl im Kreis Hameln-Pyrmont stattgefunden hat - für nicht vertretbar. Das könne man sich höchstens bei einer Stichwahl vorstellen. Ausschlaggebend war laut Klodner, dass das Kreisgesundheitsamt eine normale Wahl nicht vor dem 1. September für möglich hält“ (https://www.hna.de/lokales/uslar-solling/uslar-ort81099/buergermeisterwahl-in-uslar-wird-verlegt-13656189.html). In anderen Gemeinden fanden bzw. finden Wahlen trotz der Pandemie statt (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/Buergermeisterwahl-Boffzen-Nur-Wenkel-tritt-an,boffzen104.html).

Die Arbeit der Landesregierung an der Bewältigung der Corona-Krise soll durch diese Anfrage nicht behindert oder erschwert werden. Soweit die Beantwortung der Fragen vor diesem Hintergrund nicht innerhalb der üblichen Frist erfolgen kann, erwarten die fragenden Abgeordneten eine entsprechende Rückmeldung durch die Landesregierung.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie sind in Niedersachsen im März 2020 weitreichende einschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet worden, wie z. B. die Schließung von Schulen, Kindertagesstätten, Restaurationsbetrieben sowie das Verbot von Versammlungen oder Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum.

Durch die weitreichenden Einschränkungen war es aus infektionsschutzrechtlichen Gründen auch nicht mehr möglich, bereits terminierte Direktwahlen von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten in der nach den kommunalwahlrechtlichen Regelungen vorgesehenen Form einer Urnenwahl in den Wahlräumen durchzuführen.

Um dieser Ausnahmesituation Rechnung zu tragen, hat das Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 31. März 2020 Hinweise und Handlungsempfehlungen zunächst an die Kommunen – sowie deren Kommunalaufsichtsbehörden - gegeben, die bis zu den Sommerferien 2020 eine Direktwahl oder einen Bürgerentscheid durchzuführen hatten bzw. haben.

Nach den Handlungsempfehlungen kann in der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausnahmesituation auf der Grundlage des Infektionsschutzrechts die Einrichtung und Nutzung von Wahlräumen untersagt und die Durchführung der Wahl ausschließlich als Briefwahl angeordnet werden, bei der an alle Wahlberechtigten von Amts wegen Briefwahlunterlagen übersandt werden.

Auch die Untersagung der Durchführung der Direktwahl an dem von der Vertretung beschlossenen Termin und die Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt kann infrage kommen. Ein neuer Wahltermin wäre dann von der Vertretung zu bestimmen, sobald nach infektionsschutzrechtlicher Bewertung die Vorbereitung und Durchführung einer den wahlrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Wahl wieder möglich ist.

Bei der Entscheidung, welche Maßnahme zu treffen ist, ist der jeweilige Stand des Wahlvorbereitungsverfahrens wesentlich zu berücksichtigen. Eine Absage der Wahl dürfte vorrangig zu erwägen sein, wenn sich beispielsweise aus den aus infektionsschutzrechtlichen „Kontaktbeschränkungen“ ergebenden Maßnahmen die Durchführung von Aufstellungsversammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber, das Sammeln von Unterstützungsunterschriften sowie die Durchführung von wahlwerbenden Maßnahmen im öffentlichen Raum in einem Maße erschweren, das geeignet ist, neben den wahlrechtlichen Vorschriften auch den Grundsatz der aktiven und passiven Wahlfreiheit in einem wahleinspruchserheblichen Umfang zu verletzen.

Die Durchführung der Wahl als reine Briefwahl hingegen kann sich für die Konstellation anbieten, in der die Wahlvorbereitung schon sehr weit vorangeschritten ist und eine Absage der Wahl nicht angemessen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn die Wahlvorbereitungen, wie z. B. die Möglichkeit der Durchführung von Aufstellungsversammlungen und der Einreichung von Wahlvorschlägen etc., von der Pandemielage unbeeinträchtigt geblieben sind. Eine Briefwahl bietet sich insbesondere dann an, wenn bereits über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden oder mit der Ausgabe von Briefwahlunterlagen begonnen worden ist. Wegen des vom Gesetzgeber vorgesehenen zeitlichen Zusammenhangs gilt dies erst recht für eine Stichwahl, wenn diese beispielsweise noch nach einer bereits durchgeführten Direktwahl erforderlich wäre.

1. Unter welchen Voraussetzungen kann während der Dauer der SARS-CoV-2-Pandemie eine Wahl rechtssicher stattfinden?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

2. Ist eine reine Briefwahl, wie bei der Stichwahl im Kreis Hameln-Pyrmont, auch bei Direktwahlen von Bürgermeistern zulässig?

Im Wahlrecht ist eine reine Briefwahl nicht vorgesehen. In Anbetracht der aktuellen COVID-19-Pandemie erscheint es aber gerechtfertigt, auf infektionsschutzrechtlicher Rechtsgrundlage sowohl dem Gesundheitsschutz als auch dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl dadurch Rechnung zu tragen, dass die Durchführung einer Wahl im Wege einer reinen Briefwahl angeordnet wird, wenn die Wahlvorbereitung schon so weit vorangeschritten ist, dass eine Absage der Wahl nicht mehr angemessen wäre. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

3. Sieht die Landesregierung unüberbrückbare Einschränkungen bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten im Zuge der Beschränkungen durch die Pandemie?

Aufgrund der seit März 2020 bestehenden Kontaktbeschränkungen dürften Aufstellungsversammlungen derzeit nicht stattfinden können. Eine Versammlung zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten wäre also erst wieder nach einer entsprechenden Lockerung der Kontaktbeschränkung möglich.

Am 9. Juni geht es um dich, um uns und um die Zukunft Europas!